LG München I - Beschluß vom 25.05.1994
13 T 947/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 33
FamRZ 1995, 112

LG München I - Beschluß vom 25.05.1994 (13 T 947/94) - DRsp Nr. 1995/2578

LG München I, Beschluß vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 13 T 947/94

DRsp Nr. 1995/2578

1. Bei vermögenden Betreuten wird die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers vorrangig durch die vom Betreuer aufgewandte Zeit bestimmt, § 1836 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB. 2. Der aus nachgewiesenem Zeitaufwand und anteiligen Bürounkosten sowie Mehrwertsteuer errechnete Betrag stellt dabei auch bei dem nicht anwaltlichen Berufsbetreuer die Untergrenze dar. 3. Über den Ersatz der Kosten hinaus muß die Vergütung ein Honorar erbringen, wobei sich dieses aus Vergleichen in der betreffenden Berufsgruppe ableiten läßt oder auf der Basis der Kosten ermittelt werden kann, die der öffentlichen Hand bei der Beschäftigung eines Beamten oder Angestellten mit vergleichbarer Ausbildung entstehen.