LG München I - Urteil vom 18.03.1996 (33 O 6564/95) - DRsp Nr. 1997/5706
LG München I, Urteil vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 33 O 6564/95
DRsp Nr. 1997/5706
Verwalten Eheleute trotz Vereinbarung der Gütertrennung ihr Vermögen gemeinsam, ohne daß sie hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, so sind bei Beendigung der Ehe die eingetretenen Verluste entsprechend § 1478 Abs. 1BGB unter Anwendung der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung nach dem Verhältnis des Werts des eingebrachten Vermögens zu teilen.