LG München II - Beschluß vom 10.12.1996
12 S 4713/96
Normen:
BGB § 549 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 104
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1403/95

LG München II - Beschluß vom 10.12.1996 (12 S 4713/96) - DRsp Nr. 1997/9653

LG München II, Beschluß vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 12 S 4713/96

DRsp Nr. 1997/9653

»1. Stellt es einen unselbständigen Mitgebrauch an der Mietsache dar, wenn der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters seine Eltern auf Dauer in ein gemietetes Einfamilienhaus aufnimmt, weil er den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist? 2. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seiner Eltern als Dritte gemäß § 549 Abs. 2 BGB, wenn er den unterhaltsbedürftigen Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und deshalb mit diesen eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will?«

Normenkette:

BGB § 549 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

Es ist ein Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu folgenden Fragen einzuholen:

1. Stellt es einen unselbständigen Mitgebrauch an der Mietsache dar, wenn der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters seine Eltern auf Dauer in ein gemietetes Einfamilienhaus aufnimmt, weil er den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist?

2. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seiner Eltern als Dritte gemäß § 549 Abs. 2 BGB, wenn er den unterhaltsbedürftigen Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und deshalb mit diesen eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will?«