LG Münster - Beschluß vom 04.02.1993 (5 T 79/93) - DRsp Nr. 1994/15119
LG Münster, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 5 T 79/93
DRsp Nr. 1994/15119
Unterliegt die Vergütung des Betreuers der Mehrwertsteuer, so ist dies bei der Bemessung des Stundensatzes zu berücksichtigen. Eine gesonderte Festsetzung der Mehrwertsteuer selbst ist nicht möglich.