LG Münster - Beschluß vom 04.07.1995 (5 T 626/95 u. 656/95) - DRsp Nr. 1996/3463
LG Münster, Beschluß vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 5 T 626/95 u. 656/95
DRsp Nr. 1996/3463
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5RPflG ist zur Entscheidung darüber, welchem Elternteil gem. § 1616 Abs. 3BGB das Namensbestimmungsrecht zu übertragen ist, nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter berufen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Eltern hinsichtlich des Namens ihres Kindes zwar keine Meinungsverschiedenheit besteht, die Eltern aber, obschon in der Sache einig, keine nach § 1616 Abs. 2BGB zulässige Namensbestimmung vornehmen.