LG Münster - Beschluß vom 05.06.1993 (5 T 123/93) - DRsp Nr. 1994/15116
LG Münster, Beschluß vom 05.06.1993 - Aktenzeichen 5 T 123/93
DRsp Nr. 1994/15116
1. Einem als Verfahrenspfleger in einem Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwalt steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3BGB zu, wenn nicht der Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2BGB höher ist.2. Ein als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren bestellter Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung nach § 1836 Abs. 2BGB. Die Abrechnung nach § 118BRAGO kommt nicht in Frage.3. Der Stundensatz eines Rechtsanwaltes ist nicht grundsätzlich mit 60 DM je Stunde zu bemessen.