LG Münster - Beschluß vom 18.01.1996
5 T 828/95
Normen:
BGB § 1835, § 1836, § 1896, § 1901, § 1902 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1996, 288

LG Münster - Beschluß vom 18.01.1996 (5 T 828/95) - DRsp Nr. 1999/1454

LG Münster, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 5 T 828/95

DRsp Nr. 1999/1454

1. Aufgabe des Betreuers ist die gesetzliche Vertretung des Betreuten, nicht die Leistung von tatsächlichen Hilfen, auch wenn sie im Einzelfall erforderlich sind und für den Betroffenen nicht nur lediglich hilfreich, nützlich oder angenehm sind. 2. Deshalb ist die Begleitung des Betreuten zu einem Tag der offenen Tür oder einer Weihnachtsfeier seiner Einrichtung für den Betreuer nicht vergütungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836, § 1896, § 1901, § 1902 ;
Fundstellen
Rpfleger 1996, 288