LG Münster - Beschluß vom 19.01.1994 (5 T 9/94) - DRsp Nr. 1995/2163
LG Münster, Beschluß vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 5 T 9/94
DRsp Nr. 1995/2163
1. Ob ein Betreuter mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB ist, richtet sich danach, ob das Schonvermögen von 4500 DM überschritten wird. 2. Dabei kommt es nicht zuletzt wegen der Verweisung in § 115ZPO nicht darauf an, ob man grundsätzlich an die Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder an § 88BSHG anknüpft. 3. § 92KostO ist nicht anzuwenden.