LG Münster - Beschluß vom 19.01.1995 (5 T 60/95) - DRsp Nr. 1995/6803
LG Münster, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 5 T 60/95
DRsp Nr. 1995/6803
1. Der jährliche pauschale Aufwendungsersatz des § 1836aBGB in Höhe des Fünfzehnfachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (derzeit 375 DM), steht auch einem Elternteil zu, der Betreuer seines Kindes ist. Der allgemeine Grundgedanke zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, wie er im § 1618aBGB zum Ausdruck kommt, ist nicht geeignet, den Kreis der nach § 1836aBGB nicht anspruchsberechtigten Betreuer über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auszudehnen.2. Der Anspruch auf den Aufwendungsersatz ist binnen drei Monaten nach Fälligkeit, also ein Jahr nach Bestellung des Betreuers und dann jeweils nach Ablauf eines Betreuungsjahres, geltend zu machen, § 1835 Abs. 4BGB, § 15 Abs. 2ZSEG.3. Die Mittellosigkeit des Betreuten wird unter Beachtung des Schonvermögens nach § 88BSHG festgestellt.