LG Münster - Beschluß vom 28.09.1999
5 T 288/99
Normen:
BGB § 1836b;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 42

LG Münster - Beschluß vom 28.09.1999 (5 T 288/99) - DRsp Nr. 2000/4283

LG Münster, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen 5 T 288/99

DRsp Nr. 2000/4283

1. Schon das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der "verläßlichen Vorhersehbarkeit" eines in der Zukunft im wesentlichen konstanten Betreuungsaufwandes gebietet es, von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betreuervergütung nach § 1836b BGB nur in Ausnahmefällen und möglichst nur im Einvernehmen zwischen Gericht und Betreuer Gebrauch zu machen. 2. Nur so wird die Motivation des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1836b BGB sowohl für den Betreuer als auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung und Vereinfachung bei der Vergütungsabrechnung zu schaffen, erreicht.

Normenkette:

BGB § 1836b;

Hinweise:

vgl. LG Schwerin, 24.8.1999, Az. 5 T 219/99, BtPrax 1999, 245

Fundstellen
BtPrax 2000, 42