LG Münster - Beschluß vom 28.09.1999 (5 T 288/99) - DRsp Nr. 2000/4283
LG Münster, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen 5 T 288/99
DRsp Nr. 2000/4283
1. Schon das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der "verläßlichen Vorhersehbarkeit" eines in der Zukunft im wesentlichen konstanten Betreuungsaufwandes gebietet es, von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betreuervergütung nach § 1836bBGB nur in Ausnahmefällen und möglichst nur im Einvernehmen zwischen Gericht und Betreuer Gebrauch zu machen.2. Nur so wird die Motivation des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1836bBGB sowohl für den Betreuer als auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung und Vereinfachung bei der Vergütungsabrechnung zu schaffen, erreicht.