LG Neubrandenburg - Beschluß vom 11.08.1995
3 T 117/95
Normen:
BGB § 1938 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 50
MDR 1995, 1238
RAnB 1996, 53

LG Neubrandenburg - Beschluß vom 11.08.1995 (3 T 117/95) - DRsp Nr. 1996/20048

LG Neubrandenburg, Beschluß vom 11.08.1995 - Aktenzeichen 3 T 117/95

DRsp Nr. 1996/20048

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß sich - entgegen der Auslegungsregel des § 1938 BGB - ein Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge auf die Abkömmlinge schlechthin bezieht.

Normenkette:

BGB § 1938 ;

Sachverhalt:

Erbausschluß durch Testament

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am 20.7.1967 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, das im § 1 den Widerruf bis dahin erlassener Verfügungen und im § 2 folgende Regelung enthält:

»Unsere Tochter ... schließen wir von der Erbfolge aus.«

Die ausgeschlossene Erbin starb am 11.6.1973. Der Beteiligte zu 4 ist ihr einziger Abkömmling.

Die Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, daß die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 bis 3 und dem nachverstorbenen ... zu je 1/4 beerbt worden sei.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß im Wege des Vorbescheids angekündigt, es beabsichtigte, einen Erbschein des beantragten Inhalts zu erlassen.

Hinweise:

Hinweise von Adlerstein: