LG Oldenburg - Beschluß vom 02.05.1994
8 T 62/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1333
JurBüro 1995, 155

LG Oldenburg - Beschluß vom 02.05.1994 (8 T 62/94) - DRsp Nr. 1995/2169

LG Oldenburg, Beschluß vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 8 T 62/94

DRsp Nr. 1995/2169

1. Bei einem Berufs- oder Vereinsbetreuer ist regelmäßig ein Stundensatz von 60 DM als Vergütung angemessen, da erst bei einem solchen Stundensatz ein vernünftiger Ausgleich für Zeitaufwand und Kosten gewährt wird. 2. Zwar sind die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB konkret auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, doch bedeutet schon die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, einen professionellen Betreuer zu bestellen, daß in diesem Fall besondere Schwierigkeiten zu erwarten oder besondere Fachkenntnisse notwendig sind.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1333
JurBüro 1995, 155