LG Oldenburg - Beschluß vom 04.02.2000 (8 T 802/99) - DRsp Nr. 2000/5638
LG Oldenburg, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 8 T 802/99
DRsp Nr. 2000/5638
»Die Stundensätze des BVormVG sind keine verbindliche Obergrenze für die Höhe der gemäß § 1836 Abs. 2BGB bei vermögenden Betroffenen an den Betreuer zu zahlenden Vergütung. Maßgebend bleiben allein die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Kriterien.«