LG Oldenburg - Urteil vom 06.02.1992 (5 O 3343/91) - DRsp Nr. 1996/3466
LG Oldenburg, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 5 O 3343/91
DRsp Nr. 1996/3466
Stellt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eines Ehegatten durch den anderen gleichzeitig eine Verletzung seiner ehelichen Pflichten dar, so steht dem verletzten Ehegatten neben dem gem. § 888ZPO nicht vollstreckungsfähigen Unterlassungsanspruch aus § 1353BGB kein vollstreckbarer Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004BGB zu.