LG Oldenburg - Urteil vom 30.04.1996
8 O 496/95
Normen:
BGB § 242, § 530 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 738
NJW-RR 1998, 1

LG Oldenburg - Urteil vom 30.04.1996 (8 O 496/95) - DRsp Nr. 1997/5711

LG Oldenburg, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 8 O 496/95

DRsp Nr. 1997/5711

Wurde dem Schwiegersohn vor der Eheschließung, aber in Erwartung der Eheschließung ein Anteil an einem Grundstück geschenkt, kann nach dem Scheitern der Ehe die Schenkung zumindest dann wegen groben Undanks widerrufen werden, wenn der Schwiegersohn während des laufenden Rückübertragungsprozesses die Zwangsversteigerung in das Grundstück beantragt. Der Anspruch auf Rückübertragung kann auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung in einem derartigen Fall gerechtfertigt sein, wenn eine - auch stillschweigend mögliche - Willenseinigung der Parteien über den Zweck der Übertragung des Anteils an dem Grundstück gegeben ist und der Zweck in der Schaffung eines Familienheimes für die Ehegatten besteht.

Normenkette:

BGB § 242, § 530 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen
FamRZ 1997, 738
NJW-RR 1998, 1