LG Osnabrück - Beschluß vom 07.05.1993 (7 T 51/92) - DRsp Nr. 1994/15210
LG Osnabrück, Beschluß vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 7 T 51/92
DRsp Nr. 1994/15210
1. Die Vergütung eines als Vereinsbetreuer eingesetzten Sozialarbeiters ist mit 50 DM je Stunde anzusetzen.2. Allgemeine Verwaltungskosten sind dem Betreuungsverein gemäß § 1908e Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu erstatten.3. Ein Betreuter ist auch dann mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB, wenn sein Einkommen die Grenze geringfügig übersteigt, ab der auf Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen wären.