LG Osnabrück - Beschluß vom 07.05.1993
7 T 51/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 1908e;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 1234

LG Osnabrück - Beschluß vom 07.05.1993 (7 T 51/92) - DRsp Nr. 1994/15210

LG Osnabrück, Beschluß vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 7 T 51/92

DRsp Nr. 1994/15210

1. Die Vergütung eines als Vereinsbetreuer eingesetzten Sozialarbeiters ist mit 50 DM je Stunde anzusetzen. 2. Allgemeine Verwaltungskosten sind dem Betreuungsverein gemäß § 1908e Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu erstatten. 3. Ein Betreuter ist auch dann mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB, wenn sein Einkommen die Grenze geringfügig übersteigt, ab der auf Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen wären.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 1908e;
Fundstellen
DAVorm 1993, 1234