LG Osnabrück - Beschluß vom 15.02.1993
2 T 5/93
Normen:
BGB § 1923 Abs. 2, § 1924 Abs. 2, 3, §§ 1942 ff., § 1953 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 60
Rpfleger 1993, 342

LG Osnabrück - Beschluß vom 15.02.1993 (2 T 5/93) - DRsp Nr. 1994/2303

LG Osnabrück, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 2 T 5/93

DRsp Nr. 1994/2303

Eine Erbschaft kann von den Eltern für eine Leibesfrucht ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ausgeschlagen werden. Derjenige, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren. Fraglich ist allerdings, ob die gesetzlichen Vertreter für ihn bereits vor der Geburt die Erbschaft wirksam ausschlagen können.