LG Osnabrück - Beschluß vom 28.03.1995 (7 T 26/95) - DRsp Nr. 1995/6830
LG Osnabrück, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 7 T 26/95
DRsp Nr. 1995/6830
Die Ausschlußfrist von drei Monaten des § 15 Abs. 2ZSEG zur Geltendmachung der pauschalen Aufwandsentschädigung des § 1836aBGB durch den Betreuer beginnt erst mit der Beendigung der Betreuung. Der Betreuer kann diese Aufwandspauschale jährlich fordern, er muß dies aber nicht.