LG Paderborn - Beschluß vom 23.07.1992
5 T 189/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2; KostO § 136 Abs. 3 ; ZSEG § 2 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 237
JMBl NRW 1992, 231

LG Paderborn - Beschluß vom 23.07.1992 (5 T 189/92) - DRsp Nr. 1995/6774

LG Paderborn, Beschluß vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 5 T 189/92

DRsp Nr. 1995/6774

1. Bei der Bemessung des als Vergütung zu gewährenden Stundensatzes ist bei einem Berufsbetreuer (hier Dipl.-Sozialpädagoge), der nicht Vereinsbetreuer ist, zusätzlich zu den sonstigen Faktoren zu berücksichtigen, ob der Betreuer aufgrund der großen Zahl oder der besonderen Schwierigkeiten der ihm übertragenen Betreuungen gezwungen ist, eigens zur Durchführung seiner Betreuertätigkeit ein Büro zu unterhalten, dessen Kosten im Rahmen der Vergütung mit abgegolten werden. Unter Anwendung dieser Kriterien wird vorliegend ein Stundensatz von 60 DM für angemessen gehalten. 2. Weder § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG noch § 136 Abs. 3 KostO ist bei der Erstattung von Schreibauslagen entsprechend anzuwenden, jedoch werden für notwendige Kopien, die nicht für die Handakte des Betreuers bestimmt sind, in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2b ZSEG 0,30 DM je Kopie erstattet.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. S. 2;