LG Paderborn - Beschluß vom 26.06.1992
5 T 190/92
Normen:
BGB § 1835, § 1836 Abs. 2, § 1908i;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 693
Rpfleger 1993, 19

LG Paderborn - Beschluß vom 26.06.1992 (5 T 190/92) - DRsp Nr. 1995/6772

LG Paderborn, Beschluß vom 26.06.1992 - Aktenzeichen 5 T 190/92

DRsp Nr. 1995/6772

1. Die Höhe des dem Betreuer als Vergütung zu gewährenden Stundensatzes hängt von einer Gesamtbeurteilung aller Umstände ab, die im jeweiligen Einzelfall den Schwierigkeitsgrad der konkreten Betreuung und daraus resultierend das Maß der erforderlichen Fähigkeiten des Betreuers bestimmen, gleichwohl wird aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf eine gewisse generalisierende Betrachtung nicht verzichtet werden können. 2. Beispielsweise wird die Betreuung eines etwa nur körperlich behinderten kooperativen Betreuten ohne Umfeldprobleme und mit wirtschaftlich unkomplizierter Situation mit dem einfachen Satz nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB abzugelten sein. 3. Die Betreuung einer Person, in deren Umfeld und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Komplikationen vorliegen, die aber beispielsweise aufgrund von Minderbegabung oder ähnlichem nicht kooperativ oder nicht zuverlässig ist und deshalb einer zusätzlichen Aufmerksamkeit und eines zusätzlichen Einfühlungsvermögens in der Betreuung bedarf, um den Fortbestand der Ordnung in ihren Lebensverhältnissen, gerade auch im persönlichen Umfeld und in den wirtschaftlichen Verhältnissen, zu bewahren, wird wohl die Festsetzung des zweifachen Satzes in Betracht kommen.