LG Passau - Beschluß vom 20.03.1999 (2 T 47/99) - DRsp Nr. 1999/9870
LG Passau, Beschluß vom 20.03.1999 - Aktenzeichen 2 T 47/99
DRsp Nr. 1999/9870
1. Die pauschale Aufwandsentschädigung entsteht erst mit Ablauf des Betreuungsjahres, § 1835a Abs. 4BGB.2. Deshalb erhält der Betreuer für seine Tätigkeit vom 14.1.1998 bis zum 14.1.1999 eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a Abs. 1BGB von 600 DM und nicht nur von 375 DM, da hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf das zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Recht abzustellen ist.