LG Regensburg - Beschluß vom 01.04.1993
7 T 123/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1244

LG Regensburg - Beschluß vom 01.04.1993 (7 T 123/93) - DRsp Nr. 1994/15252

LG Regensburg, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 7 T 123/93

DRsp Nr. 1994/15252

1. Die dem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer gegen die Landeskasse zustehende Vergütung beträgt generell 60 DM je Stunde, da davon auszugehen ist, daß der Rechtsanwalt gerade wegen seiner Fachkenntnisse als Betreuer bestellt wurde. 2. Eine gesonderte Vergütung der Mehrwertsteuer kommt nicht in Betracht, da diese ebenso wie sämtliche Bürokosten bereits im Stundensatz enthalten ist.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1244