LG Regensburg - Beschluß vom 28.12.1992 (7 T 319/92) - DRsp Nr. 1995/2549
LG Regensburg, Beschluß vom 28.12.1992 - Aktenzeichen 7 T 319/92
DRsp Nr. 1995/2549
1. Bei der Betreuungsanordnung ist die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Eine Betreuung darf nur für solche Angelegenheiten angeordnet werden, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht allein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für eine Betreuung sein.2. Verwaltet der Betroffene bisher sein Taschengeld oder Vermögen oder seine Sozialhilfe ordnungsgemäß, legt Rücklagen an und war sparsam, fehlt es an der Erforderlichkeit der Betreuerbestellung in diesem Bereich.3. Eine Betreuerbestellung für die Gesundheitsfürsorge kann an die fehlende Krankheitseinsicht anknüpfen. Ohne ausreichende Krankheitseinsicht wird der Betroffene nämlich nicht die notwendige Behandlung seiner psychischen Krankheit bzw. Behinderung gewährleisten oder gegebenenfalls notwendige Medikamente nicht einnehmen und von daher einer Überwachung bedürfen. Zu prüfen ist allerdings, ob sich diese fehlende Krankheitseinsicht nur auf die nervenärztliche Behandlung bezieht.