LG Regensburg - Beschluß vom 29.01.1993 (7 T 378/92) - DRsp Nr. 1994/15253
LG Regensburg, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 7 T 378/92
DRsp Nr. 1994/15253
Ist der Betreute auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Behandlungsbedürftigkeit einzusehen, so ist die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge im Bereich nervenärztlicher Behandlung" notwendig. Einem Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann demnach nicht stattgegeben werden.