LG Rottweil - Beschluss vom 26.02.1999 (1 T 175/98) - DRsp Nr. 2000/4285
LG Rottweil, Beschluss vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 1 T 175/98
DRsp Nr. 2000/4285
Im Hinblick darauf, dass das KindRG eheliche und nicht eheliche Kind rechtlich gleichstellt und deshalb die Legitimation durch nachfolgende Ehe gemäß § 1719ff. BGB aufgehoben und auch § 31PStG als die maßgebliche Norm für die Eintragung von Legitimationen durch nachfolgende Ehe in das Geburtenbuch ersatzlos gestrichen hat, ist eine Legitimation eines Kindes gemäß altem Recht seit dem In-Kraft-Treten des KindRG nicht mehr in die Personenstandsbücher einzutragen.