LG Rottweil - Beschluss vom 26.02.1999
1 T 175/98
Normen:
BGB § 1719, PStG § 30, § 31 ; EGBGB Art. 224 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 436
NJW-RR 1999, 1018

LG Rottweil - Beschluss vom 26.02.1999 (1 T 175/98) - DRsp Nr. 2000/4285

LG Rottweil, Beschluss vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 1 T 175/98

DRsp Nr. 2000/4285

Im Hinblick darauf, dass das KindRG eheliche und nicht eheliche Kind rechtlich gleichstellt und deshalb die Legitimation durch nachfolgende Ehe gemäß § 1719ff. BGB aufgehoben und auch § 31 PStG als die maßgebliche Norm für die Eintragung von Legitimationen durch nachfolgende Ehe in das Geburtenbuch ersatzlos gestrichen hat, ist eine Legitimation eines Kindes gemäß altem Recht seit dem In-Kraft-Treten des KindRG nicht mehr in die Personenstandsbücher einzutragen.

Normenkette:

BGB § 1719, PStG § 30, § 31 ; EGBGB Art. 224 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 436
NJW-RR 1999, 1018