LG Rottweil - Urteil vom 07.05.1999
1 S 211/98
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 33

LG Rottweil - Urteil vom 07.05.1999 (1 S 211/98) - DRsp Nr. 2000/1483

LG Rottweil, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 1 S 211/98

DRsp Nr. 2000/1483

1. Die Klage des Betreuers auf Feststellung, daß die von ihm als Betreuer des Betroffenen nach dessen Tod erstellte Vermögensabrechnung "ordnungsgemäß" ist, ist mangels Bestimmtheit unzulässig, da sie nicht den für jede Feststellungsklage erforderlichen bestimmten Antrag enthält. 2. Der Betreuer verlangt nämlich mit seiner Klage nicht eine Entscheidung über die Bestandskräftigkeit einzelner zwischen den Parteien streitiger Positionen - was im Wege einer Feststellungsklage möglich wäre - , sondern in Wahrheit die Aufstellung einer "ordnungsgemäßen" Vermögensabrechnung durch das Gericht selbst, was unzulässig ist, da das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen selbst anstellen und sämtliche verfügbaren Belege und sonstigen Beweismittel im einzelnen einsehen und prüfen müßte.

Normenkette:

ZPO § 256 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 33