LG Saarbrücken - Beschluß vom 01.03.1996
5 T 701/95
Normen:
SGB VIII § 87c Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 904

LG Saarbrücken - Beschluß vom 01.03.1996 (5 T 701/95) - DRsp Nr. 1997/5716

LG Saarbrücken, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 5 T 701/95

DRsp Nr. 1997/5716

1. Im Falle eines Aufenthaltswechsels des Kindes ist das zum Pfleger oder Vormund bestellte "abgebende" Jugendamt nach § 87c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII verpflichtet, seine Entlassung zu beantragen. Das "übernehmende" Jugendamt ist darauf vom Vormundschaftsgericht zu bestellen, ohne daß dem Vormundschaftsgericht ein Spielraum eingeräumt ist. 2. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im allgemeinen da, wo er seine Erziehung erhält. Wird also ein Minderjähriger in einem Heim untergebracht, ohne daß diese Heimunterbringung als eine vorläufige angelegt ist, oder einer Person in Pflege gegeben, dann wird der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort haben, an dem das Heim liegt oder an dem die Pflegeperson wohnt und den Pflegeauftrag erfüllt.

Normenkette:

SGB VIII § 87c Abs. 3 ;

Hinweise: