LG Saarbrücken - Beschluß vom 05.04.1994 (5 T 195/94) - DRsp Nr. 1995/7709
LG Saarbrücken, Beschluß vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 5 T 195/94
DRsp Nr. 1995/7709
Eine pauschale, auf § 1706BGB gestützte Aufforderung des Vormundschaftsgerichts an das Jugendamt als gesetzlicher Amtspfleger eines minderjährigen Mündels zur Erstattung eines Mündelberichtes ist unzulässig.2. Art und Umfang der Berichterstattung bestimmt sich bei der Amtspflegschaft ausschließlich nach den §§ 1837 ff BGB und den ergänzenden Vorschriften der §§ 1857a, 1854 BGB. § 56KJHG beinhaltet für die Pflicht zur Berichterstattung durch das Jugendamt keine weiteren Vorschriften.3. Ein Auskunftsverlangen des Vormundschaftsgerichts nach § 1839BGB bedarf hinsichtlich des Inhalts der begehrten Auskunft einer näheren Präzisierung durch das Gericht.