LG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1995
5 T 61/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 S. 1;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1995 (5 T 61/95) - DRsp Nr. 1995/2617

LG Saarbrücken, Beschluß vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 5 T 61/95

DRsp Nr. 1995/2617

1. Die mit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994 - BGBl I 1325) seit dem 1.7.1994 vorgenommene Erhöhung des Mindestsatzes des § 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG von 20 DM auf 25 DM bedeutet nicht automatisch eine Erhöhung des Stundensatzes der bisherigen Vergütung von Berufsbetreuern von 60 DM auf 75 DM. 2. Was für die einzelnen Berufsgruppen der Berufsbetreuer angemessen ist, beurteilt sich ausschließlich wie bisher nur nach den Verdienstmöglichkeiten, die Personen vergleichbarer Qualifikation, etwa im öffentlichen Dienst, haben. 3. Demgemäß muß es, solange sich die Einkommensverhältnisse auf dem sonstigen Berufsmarkt nicht in nennenswerter Weise nach oben verändern, unabhängig von der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG durch das KostRÄndG 1994 bei dem bisherigen Stundensatz von 60 DM verbleiben.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 S. 1;