LG Saarbrücken - Beschluß vom 10.05.1996
5 T 170/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 ; ZPO § 114, § 115 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 10.05.1996 (5 T 170/96) - DRsp Nr. 1996/23397

LG Saarbrücken, Beschluß vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 5 T 170/96

DRsp Nr. 1996/23397

1. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB ist dann gegeben, wenn bezüglich seines laufenden Einkommens und seines Vermögens die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung in Betracht kommen. 2. Das nach den §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 BSHG zu beachtende Schonvermögen ist dabei nach den konkreten Umständen des jeweils Betroffenen festzustellen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 ; ZPO § 114, § 115 ;