LG Saarbrücken - Beschluß vom 10.05.1996 (5 T 170/96) - DRsp Nr. 1996/23397
LG Saarbrücken, Beschluß vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 5 T 170/96
DRsp Nr. 1996/23397
1. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB ist dann gegeben, wenn bezüglich seines laufenden Einkommens und seines Vermögens die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung in Betracht kommen.2. Das nach den §§ 115 Abs. 2ZPO, 88BSHG zu beachtende Schonvermögen ist dabei nach den konkreten Umständen des jeweils Betroffenen festzustellen.