LG Saarbrücken - Beschluß vom 11.11.1999
5 T 608/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1897 Abs. 6, § 1908b Abs. 1 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 11.11.1999 (5 T 608/99) - DRsp Nr. 2000/1484

LG Saarbrücken, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 5 T 608/99

DRsp Nr. 2000/1484

Sollte sich im Hinblick darauf ergeben, daß eine ehrenamtlich geführte Betreuung aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten durch einen Berufsbetreuer zu führen ist oder umgekehrt, so kann eine Änderung der Situation nur durch die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB und die Bestellung eines neuen Betreuers herbeigeführt werden. Eine Herabstufung oder Aufwertung des bisherigen Betreuers kommt hingegen nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1897 Abs. 6, § 1908b Abs. 1 ;