LG Saarbrücken - Beschluß vom 17.02.1992
5 T 33/92
Normen:
ZPO § 788, §§ 887 ff, § 91a;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 17.02.1992 (5 T 33/92) - DRsp Nr. 1995/6552

LG Saarbrücken, Beschluß vom 17.02.1992 - Aktenzeichen 5 T 33/92

DRsp Nr. 1995/6552

Hat sich ein Vollstreckungsverfahren nach den §§ 887 ff ZPO in der Hauptsache erledigt, so sind gem. § 788 ZPO dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen, wenn der Gläubiger annehmen durfte, daß die eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme weder unzulässig noch aussichtslos sei.

Normenkette:

ZPO § 788, §§ 887 ff, § 91a;

Gründe:

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht in Saarbrücken durch Beschluß vom 02.12.1991 gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft zur Erzwingung der Erteilung der nach dem Teilurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.03.1991 geschuldeten Auskunft und Vorlage der Belege bis 23.12.1991 festgesetzt.

Gegen diesen, ihm am 10.12.1991 zugestellten Beschluß hat der Schuldner am 23.12.1991 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 09.01.1992 hat der Schuldner die Auskunft erteilt, und ist der ihm auferlegten Verpflichtung unstreitig nachgekommen.

Die Parteien haben sodann nach entsprechendem Hinweis des Gerichts ihr Einverständnis dahingehend erklärt, daß nunmehr lediglich im Wege einer rein deklaratorischen Entscheidung nach § 788 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.