LG Saarbrücken - Beschluss vom 22.02.1999
5 T 116/99
Normen:
ZPO § 829, § 835 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 308

LG Saarbrücken - Beschluss vom 22.02.1999 (5 T 116/99) - DRsp Nr. 1999/11357

LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.1999 - Aktenzeichen 5 T 116/99

DRsp Nr. 1999/11357

Sollen wegen des laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstände gepfändet werden, muss dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - selbst wenn der Gläubiger erklärt, er vollstrecke nicht wegen Zinsen und Kosten - eine Berechnung des Rückstandes beigefügt werden.

Normenkette:

ZPO § 829, § 835 ;
Fundstellen
DAVorm 1999, 308