LG Saarbrücken - Beschluss vom 22.02.1999 (5 T 116/99) - DRsp Nr. 1999/11357
LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.1999 - Aktenzeichen 5 T 116/99
DRsp Nr. 1999/11357
Sollen wegen des laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstände gepfändet werden, muss dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - selbst wenn der Gläubiger erklärt, er vollstrecke nicht wegen Zinsen und Kosten - eine Berechnung des Rückstandes beigefügt werden.