LG Saarbrücken - Beschluß vom 22.04.1996 (5 T 206/96) - DRsp Nr. 1997/5715
LG Saarbrücken, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 5 T 206/96
DRsp Nr. 1997/5715
Nach § 1791c Abs. 2BGB tritt mit der Anordnung des Ruhens des Sorgerechts des alleinsorgeberechtigten Elternteils für das nichteheliche Kind kraft Gesetz die Amtsvormundschaft des Jugendamtes ein. Daran ändert sich nichts, auch wenn das Vormundschaftsgericht zugleich mit der Anordnung des Ruhens des Sorgerechts das Jugendamt deklaratorisch zum Vormund "bestellt".Für die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes ist in einem derartigen Fall § 87 c Abs. 1KJHG einschlägig.