LG Saarbrücken - Beschluß vom 26.06.2000
5 T 358/00
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1, § 1897 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 266

LG Saarbrücken - Beschluß vom 26.06.2000 (5 T 358/00) - DRsp Nr. 2001/10020

LG Saarbrücken, Beschluß vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 5 T 358/00

DRsp Nr. 2001/10020

Entläßt das Vormundschaftsgericht einen Berufsbetreuer mit Hinweis auf § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB und bestellt dem widersprechenden Betroffenen einen ehrenamtlichen Betreuer, so muß es in dieser Entscheidung begründen, dass die Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer genauso gut zum Wohl des Betroffenen - auch gerade im Hinblick auf dessen entgegenstehenden Wunsch - geführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1, § 1897 Abs. 6 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 266