LG Saarbrücken - Beschluß vom 29.07.1992
5 T 340/92
Normen:
BGB § 1706, § 1709, § 1707 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 730

LG Saarbrücken - Beschluß vom 29.07.1992 (5 T 340/92) - DRsp Nr. 1995/7719

LG Saarbrücken, Beschluß vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 5 T 340/92

DRsp Nr. 1995/7719

Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes für ein nichteheliches Kind ist nach § 1707 BGB immer dann auf Antrag der leiblichen Mutter aufzuheben und die volle elterliche Sorge auf diese zu übertragen, wenn die Kindesmutter nach ihrer Lebensstellung und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage und willens ist, die Interessen des Kindes so wahrzunehmen, daß eine Pflegschaft entbehrlich ist. Dazu gehört auch, daß sie einsichtsvoll genug ist, in schwierigen Fragen fachkundigen Rat einzuholen.

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709, § 1707 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 730