LG Stendal - Beschluß vom 07.07.1994
22 T 20/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 3; ZSEG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 113

LG Stendal - Beschluß vom 07.07.1994 (22 T 20/94) - DRsp Nr. 1995/2574

LG Stendal, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 22 T 20/94

DRsp Nr. 1995/2574

1. § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 2 ZSEG bestimmt den Mindestbetrag der Vergütung, den die Staatskasse einem Betreuer eines mittellosen Betroffenen zu zahlen hat, mit 20 DM je Stunde. Hinsichtlich der Festsetzung dieser Mindestvergütung, die von der gesetzlichen Systematik her keine Regelvergütung ist, besteht kein richterliches Ermessen. 2. § 1836 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB stellt eine Erhöhung bis zum Dreifachen der Mindestvergütung in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts. 3. Besondere Fachkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift sind dann erforderlich, wenn der Betreuer die psychische oder physische Gesundheit des Betreuten eigenständig zu beobachten und zu beurteilen hat, wenn er die Lebensverhältnisse des Betreuten rechtlich zu beurteilen und zu regeln hat (Fragen des Erbrechts, des Unterhalts, der Miete, der Renten, des Geschäftsverhaltens des Betreuten) oder wenn er familiäre Probleme des Betreuten zu beurteilen und zu regeln hat. 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer kraft spezieller Ausbildung über diese Fachkenntnisse schon verfügt oder sich diese autodidaktisch im konkreten Einzelfall erarbeiten muß.