LG Stuttgart - Beschluß vom 04.08.1992
2 T 597/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 ; BRAGO § 112 Abs. 1, Abs. 4,; ZSEG § 16 ;
Fundstellen:
AGS 1993, 50
FamRZ 1993, 461
Rpfleger 1994, 243

LG Stuttgart - Beschluß vom 04.08.1992 (2 T 597/92) - DRsp Nr. 1995/2624

LG Stuttgart, Beschluß vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 2 T 597/92

DRsp Nr. 1995/2624

1. § 112 Abs. 4 BRAGO gilt zwar gemäß Abs. 5 grundsätzlich auch für Unterbringungsverfahren; diese Vorschrift greift aber dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt worden ist, also in dieser Eigenschaft tätig wird. Denn gemäß § 1 Abs. 2 BRAGO gilt für eine derartige Tätigkeit dieses Gesetz nicht. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich in diesen Fällen vielmehr nach §§ 1915, 1835, 1836 BGB. 2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann aber für anwaltschaftliche Tätigkeit eine Vergütung nach den Gebührensätzen der BRAGO verlangen, wenn anzunehmen ist, ein über diese berufliche Qualifikation nicht verfügender Verfahrenspfleger hätte üblicherweise für die zu erbringende Tätigkeit einen Rechtsanwalt zugezogen, was in Unterbringungsverfahren regelmäßig anzunehmen ist.