LG Stuttgart - Beschluß vom 04.08.1992 (2 T 597/92) - DRsp Nr. 1995/2624
LG Stuttgart, Beschluß vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 2 T 597/92
DRsp Nr. 1995/2624
1. § 112 Abs. 4BRAGO gilt zwar gemäß Abs. 5 grundsätzlich auch für Unterbringungsverfahren; diese Vorschrift greift aber dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt worden ist, also in dieser Eigenschaft tätig wird. Denn gemäß § 1 Abs. 2BRAGO gilt für eine derartige Tätigkeit dieses Gesetz nicht. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich in diesen Fällen vielmehr nach §§ 1915, 1835, 1836BGB.2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann aber für anwaltschaftliche Tätigkeit eine Vergütung nach den Gebührensätzen der BRAGO verlangen, wenn anzunehmen ist, ein über diese berufliche Qualifikation nicht verfügender Verfahrenspfleger hätte üblicherweise für die zu erbringende Tätigkeit einen Rechtsanwalt zugezogen, was in Unterbringungsverfahren regelmäßig anzunehmen ist.
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