LG Stuttgart - Beschluß vom 10.03.1999
10 T 326/98
Normen:
BGB § 1836 (a.F.);
Fundstellen:
BtPrax 1999, 158

LG Stuttgart - Beschluß vom 10.03.1999 (10 T 326/98) - DRsp Nr. 1999/9873

LG Stuttgart, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 10 T 326/98

DRsp Nr. 1999/9873

1. Eine gesetzliche Verzinsung des Vergütungsanspruches des Betreuers ist nicht vorgesehen. 2. Ist der Betreute jedoch mit der Zahlung der Vergütung im Verzug, kommt eine Verzinsung des Vergütungsanspruches nach den allgemeinen Vorschriften In Betracht.

Normenkette:

BGB § 1836 (a.F.);
Fundstellen
BtPrax 1999, 158