LG Stuttgart - Beschluß vom 15.03.1994
2 T 1036/93
Normen:
BGB § 1706, § 1709, § 1666, § 1791c; KJHG § 87c Abs. 3, 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 797

LG Stuttgart - Beschluß vom 15.03.1994 (2 T 1036/93) - DRsp Nr. 1995/7713

LG Stuttgart, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 2 T 1036/93

DRsp Nr. 1995/7713

1. Die auf Grund der KJHG-Novelle vom 16.2.1993 am 1.4.1993 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsvorschriften, die ihrerseits erst am 1.1.1991 die §§ 42, 43 JWG abgelöst hatten, hat zur Folge, daß heute regelmäßig kein Anlaß besteht, im Falle der Umwandlung einer gesetzlichen Amtspflegschaft in eine gesetzliche Amtsvormundschaft durch Sorgerechtsentzug die am Aufenthaltsort der Mutter ausgerichtete Zuständigkeit des Jugendamtes (§ 87c Abs. 1 SGB VIII) zu ändern, auch wenn das betroffene nichteheliche Kind auf Dauer in einer Einrichtung in einem anderen Landkreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Allerdings wird durch die scheinbar starre Zuständigkeitsregelung der Reformgesetzgebung eine aus gewichtigen Gründen am Wohl des Kindes orientierte Ermessensausübung in Abweichung von der gesetzlichen " Normalzuständigkeit " nicht völlig ausgeschlossen.