LG Stuttgart - Beschluß vom 22.06.1993 (16 T 17/93) - DRsp Nr. 1995/6577
LG Stuttgart, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 16 T 17/93
DRsp Nr. 1995/6577
Eine Mahnung, die den Unterhaltsschuldner in Verzug setzen soll, muß nur eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten, so daß die genaue Bezeichnung des Unterhaltsbetrages und daß dieser Betrag weiterhin benötigt und gefordert wird ausreichend ist. Eine Androhung bestimmter Folgen für das Ausbleiben der Leistung ist nicht Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges.Wurde der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit wegen der Teilnahme an einer Umschulung auf Null herabgesetzt, so macht sich der Unterhaltsschuldner, wenn er das Ende der Umschulung nicht ungefragt mitteilt, einer sittenwidrigen Schädigung des Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 826BGB schuldig und hat daher auch aus § 826BGB dem Unterhaltsberechtigten in Höhe des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit Schadensersatz zu leitsten.