LG Stuttgart - Beschluß vom 22.06.1993
16 T 17/93
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1, § 826 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 848

LG Stuttgart - Beschluß vom 22.06.1993 (16 T 17/93) - DRsp Nr. 1995/6577

LG Stuttgart, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 16 T 17/93

DRsp Nr. 1995/6577

Eine Mahnung, die den Unterhaltsschuldner in Verzug setzen soll, muß nur eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten, so daß die genaue Bezeichnung des Unterhaltsbetrages und daß dieser Betrag weiterhin benötigt und gefordert wird ausreichend ist. Eine Androhung bestimmter Folgen für das Ausbleiben der Leistung ist nicht Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges. Wurde der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit wegen der Teilnahme an einer Umschulung auf Null herabgesetzt, so macht sich der Unterhaltsschuldner, wenn er das Ende der Umschulung nicht ungefragt mitteilt, einer sittenwidrigen Schädigung des Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 826 BGB schuldig und hat daher auch aus § 826 BGB dem Unterhaltsberechtigten in Höhe des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit Schadensersatz zu leitsten.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1, § 826 ;
Fundstellen