LG Traunstein - Beschluß vom 15.01.1993 (4 T 809/92) - DRsp Nr. 1998/12261
LG Traunstein, Beschluß vom 15.01.1993 - Aktenzeichen 4 T 809/92
DRsp Nr. 1998/12261
Für die Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung genügt es nicht, daß der Betroffene behandlungsbedürftig psychisch erkrankt ist, keine Krankheitseinsicht zeigte und sich im Stadium fortschreitender Verwahrlosung befindet, wenn ansonsten weder eine Belästigung oder Gefährdung Dritter noch eine konkrete Selbstgefährdung (z.B. Suizidgefahr) feststellbar ist.