LG Traunstein - Beschluß vom 16.04.1993
4 T 697/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1835 Abs. 2 S. 1, 2, 4, § 1836 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 692

LG Traunstein - Beschluß vom 16.04.1993 (4 T 697/93) - DRsp Nr. 1995/2190

LG Traunstein, Beschluß vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 4 T 697/93

DRsp Nr. 1995/2190

1. Wird zum Betreuer ein Rechtsanwalt bestellt, kann davon ausgegangen werden, daß dies deshalb erfolgte, weil die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. 2. Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist regelmäßig für den Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eine Stundenvergütung von 60 DM als Erstattung aus der Staatskasse zuzubilligen. 3. Dabei kann nach Ansicht des Gerichtes auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz, nicht aber auf die Vergütung, Mehrwertsteuer zugebilligt werden.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1835 Abs. 2 S. 1, 2, 4, § 1836 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 692