LG Tübingen - Beschluß vom 04.03.1994 (5 T 61/94) - DRsp Nr. 1995/6544
LG Tübingen, Beschluß vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 5 T 61/94
DRsp Nr. 1995/6544
Kommt dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Zählkindvorteil zu Gute, so ist hierin eine die Kindergeldanrechnung gem. § 4 RegUnterVO hindernde Leistung zu sehen.