LG Tübingen - Urteil vom 25.07.1994
1 S 307/93
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 886

LG Tübingen - Urteil vom 25.07.1994 (1 S 307/93) - DRsp Nr. 1995/6549

LG Tübingen, Urteil vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 1 S 307/93

DRsp Nr. 1995/6549

Leistet ein Elternteil Barunterhalt und der andere Elternteil Naturalunterhalt, so ist ausgehend vom Grundgedanken des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB jedenfalls bis zur Volljährigkeit des Kindes, dessen Ausbildungsvergütung je zur Hälfte auf den Natural- und den Barunterhalt anzurechnen. Zuvor ist jedoch das Ausbildungseinkommen des Unterhaltsberechtigten um die berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Diese können jedoch nicht pauschal mit der Hälfte der Vergütung angenommen werden, vielmehr sind sie grundsätzlich den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend vom Gericht festzustellen.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
DAVorm 1994, 886