LG Ulm - Beschluß vom 10.08.1994
1 S 112/94
Normen:
BGB § 1615b, § 1615 d, § 1615i Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 633

LG Ulm - Beschluß vom 10.08.1994 (1 S 112/94) - DRsp Nr. 1995/6445

LG Ulm, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 1 S 112/94

DRsp Nr. 1995/6445

Ein Erlaß rückständiger Unterhaltsbeträge aus der Zeit vor rechtswirksamer Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft gem. § 1615i BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes erst nach dessen Volljährigkeit gegen den Vater geltend macht, die Vaterschaft erst nach 18 Jahren rechtskräftig festgestellt wurde und der Vater von Anfang an mit seiner Inanspruchnahme rechnen mußte. In derartigen Fällen liegt eine unbillige Härte i.S.d. § 1615i Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor.

Normenkette:

BGB § 1615b, § 1615 d, § 1615i Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 633