LG Ulm - Urteil vom 22.04.1994
3 O 88/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 198

LG Ulm - Urteil vom 22.04.1994 (3 O 88/94) - DRsp Nr. 1995/6418

LG Ulm, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 3 O 88/94

DRsp Nr. 1995/6418

Einem Standesbeamten obliegt die Amtspflicht eine Eheschließung nicht unnötig zu verzögern. Er ist daher verpflichtet, die für die Eheschließung wesentlichen Auskünfte vollständig zu erteilen. Kann er dies nicht sofort oder zuverlässig tun, muß er hierauf hinweisen und sich gegebenenfalls sachkundig machen. Verletzt ein Standesbeamter die ihm hiernach obliegenden Pflichten und verzögert sich hierdurch eine Eheschließung, so steht dem Eheschließungswilligen gegen die Anstellungskörperschaft des Standesbeamten ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruches kann der Eheschließungswillige auch die Steuernachteile ersetzt verlangen, die ihm durch die verzögerte Eheschließung entstanden sind.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
NJW-RR 1995, 198