LAG Köln - Beschluss vom 07.03.2014
1 Ta 37/14
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4932/13

Mängel eines ProzesskostenhilfegesuchsHinweispflicht des GerichtsFristsetzung bei Prozesskosten

LAG Köln, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 37/14

DRsp Nr. 2014/6545

Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs Hinweispflicht des Gerichts Fristsetzung bei Prozesskosten

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Gericht in der Regel gehalten, auf Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs - unter Fristsetzung - so rechtzeitig hinzuweisen, dass Mängel vom Antragsteller noch vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2014 (3 Ca 4932/13 h) aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, die am 06.12.2013 beim Arbeitsgericht Aachen einging. Dem Prozesskostenhilfeantrag waren weder eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch sonstige Unterlagen beigefügt.

Im Gütetermin am 02.01.2014 vor dem Arbeitsgericht Aachen schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Anschließend wies das Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 17.01.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt.