Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2014 (
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, die am 06.12.2013 beim Arbeitsgericht Aachen einging. Dem Prozesskostenhilfeantrag waren weder eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch sonstige Unterlagen beigefügt.
Im Gütetermin am 02.01.2014 vor dem Arbeitsgericht Aachen schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Anschließend wies das Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 17.01.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|