Mandatssituation 17.1: Wechsel der Steuerklasse während der Ehe

Autor: Christ

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Die Eheleute Schneider haben ihren Wohnsitz in Köln, ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt Köln-Altstadt. Frau Schneider ist in Vollzeit als Angestellte bei der Stadt Köln tätig, Herr Schneider ist in einer Druckerei angestellt. Zu Beginn des Jahres 2023 war Frau Schneider in Steuerklasse V, Herr Schneider in Steuerklasse III eingestuft. Wegen der mit der Steuerklasse V verbundenen hohen Lohnsteuerabzüge beschließt Frau Schneider, die gehört hat, dass sie ohne Zustimmung ihres Ehemannes die Steuerklasse wechseln kann, im Februar 2023, sich in Steuerklasse IV einstufen zu lassen. Ihr Ehemann ist damit nicht einverstanden. Kann er den Wechsel verhindern?

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Sie benötigen folgende Informationen:

Wohnsitzfinanzamt

Persönliche Daten beider Eheleute, insbesondere die Steueridentifikationsnummern (Steuer-IDs)

Aktueller Ausdruck ELStAM beider Eheleute

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Eheleute, die in Steuerklasse III oder V eingestuft sind, können den Wechsel in die Steuerklasse IV allein beantragen (§ 38b Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG); die Einstufung in die Steuerklasse IV ist auf Antrag einer der beiden Eheleute vorzunehmen. Somit muss keiner der Eheleute mehr gegen den eigenen Willen in der ungeliebten Steuerklasse V verharren.