Autor: Mainz-Kwasniok |
Der Mandant hat den Eindruck, dass der Mediator seine Interessen zu wenig vertritt. Er wünscht sich, dass der Anwalt eingreift und dem Mediator fachlich unter die Arme greift, z.B. den Steuerbescheid erklärt, damit der Mediator diese Sicht der Dinge besser berücksichtigen kann.
Die - hoffentlich - vertraglich vereinbarte Schweigepflicht des Mediators wird es diesem verbieten, sich mit dem Anwalt einer Partei auszutauschen. Dies wäre nur ausnahmsweise möglich, wenn die andere Seite ausdrücklich einverstanden ist.
Allerdings ist der Nutzen eines solchen Kontakts zweifelhaft, da der Mediator nicht Schiedsrichter ist. Auf seine Meinung kommt es daher nicht an, ihn zu beeinflussen, wäre also unergiebig.
Zudem ist es wesentlicher Baustein der Mediation, dass die Parteien ihre Rolle als Experten ihres eigenen Lebens annehmen und selbst verhandeln. Wer seinen Anwalt auf solche Weise einbezieht, hat den Unterschied zwischen der üblichen Delegation des Konflikts an den Anwalt und der Mediation nicht verinnerlicht.
Dass fehlende Rollenklarheit Haftungsrisiken birgt, wird in Kapitel 18.A.14, insbesondere in Kapitel 18.A.14.3, deutlich.
Also: Gehen Sie mit Ihrem Mandanten die Unterlagen so durch, dass er selbst sie versteht, um seine Interessen in der nächsten Mediationssitzung zu vertreten und auf den Verlauf in gewünschter Weise einzuwirken.
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